Jetzt spezialisieren
Jetzt Beruf wählen und spezialisierte Konzepte erhalten
Egal auf welchem Weg Sie ärztlich tätig sind, Sie benötigen eine leistungsstarke Berufshaftpflicht- bzw. Arzthaftpflichtversicherung zum Schutz gegen Schadensersatzansprüche und Behandlungsfehlervorwürfe aus Ihrer ärztlichen Tätigkeit. Seit vielen Jahren sinkt die Zahl der Arzthaftpflichtversicherer und das Beitragsniveau steigt stetig an. Als Spezialversicherungsmakler ist die Arzthaftpflicht unsere Kernkompetenz. Wir trotzen diesem Trend durch unsere individuell entwickelten Produkte mit starkem Preis-Leistungsverhältnis.
Spezialkonzepte für Ihre Fachrichtung mit besonders günstigen Konditionen und umfangreicher Leistung. Nutzen Sie die Vorteile eines eigens auf Sie abgestimmten Produkts mit zusätzlichen Services zur Prävention und Schadenvermeidung!
Mit einer speziellen Arzthaftpflicht-Schadenhotline stellen wir sicher, dass Sie im Schadenfall umgehend von unseren Experten beraten werden. Wir sichern den Rückruf eines Fachanwaltes für Medizinrecht binnen einer Stunde nach telefonischer Schadenmeldung zu. Professionelles Schadenmanagement ist das A und O für das Ausmaß der Schadenfolgen.
Über eine Vielzahl an Kooperationen mit Facharzt- und Berufsverbänden bieten wir nicht nur individuelle und leistungsstarke Arzthaftpflichtversicherungen, sondern auch zusätzliche Services, wie z.B. garantierte Bearbeitungszeiten, Kündigungsschutz im Schadenfall, Prävention vor Behandlungsfehlern, professionelles Schadenmanagement und kostenlose, zertifzierte Fortbildungsveranstaltungen rund um das Thema Arzthaftung.
Die Tätigkeit als Arzt birgt hohe Risiken, die entsprechend abgesichert werden müssen. Somit ist die Berufshaftpflichtversicherung eine der wichtigsten Versicherungen zum Schutz Ihrer Existenz, egal ob Sie niedergelassen, angestellt oder noch in der Ausbildung sind. Die Arzthaftpflichtversicherung übernimmt nicht nur Schäden, sondern bietet auch die Prüfung der gestellten Ansprüche und die Abwehr unberechtigter Forderungen.
Zusätzlich besteht eine vertragsärztliche Pflicht zur Unterhaltung einer Berufshaftpflichtversicherung als Voraussetzung für die Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung. // Jetzt Kontakt aufnehmen!
Aufklärungs- und Dokumentationsfehler bei Hernien-OP
Ein 52-jähriger Patient konsultierte wegen extrem starker Schmerzen aufgrund einer rechtsseitigen Leistenhernie einen Chirurgen, der ihm zu einem konventionellen OP-Verfahren ohne Einsatz eines Netzes riet. Postoperativ klagte der Patient trotz verschiedener Schmerztherapien weiter über anhaltende starke Schmerzen.
Die Reoperation durch einen anderen Chirurgen ergab eine makroskopische Verdickung der Nervi ilioinguinalis und iliohypogastricus aufgrund Einnaht. Der Patient gab an, er sei nicht über eine moderne minimal invasive OP-Methode aufgeklärt worden, durch die dauerhafte Nervenschädigungen fast völlig ausgeschlossen werden können. Hätte er davon Kenntnis gehabt, hätte er sich auch aufgrund des geringen Risikos eines erneuten Leistenbruchs für die minimal invasive Variante entschieden. Der Chirurg gab zwar an, die verschiedenen OP-Methoden erwähnt zu haben, doch dies ging aus der Dokumentation der Aufklärung nicht eineindeutig hervor. Der Arzthaftpflichtversicherer leistete eine Vergleichszahlung von 12.000 Euro plus Anwaltskosten.
Fehlerhafte Therapiewahl bei Kreuzbandoperation
Ein junger Patient stellte sich nach einem Trauma in der unfallchirurgischen Praxiskllinik vor. Die Diagnose ergab den Abriss des hinteren Kreuzbandes. Das vordere Kreuzband war unversehrt. In der arthroskopisch durchgeführten Operation entfernte der Unfallchirurg fälschlicherweise das vordere, nicht gerissene Kreuzband.
In weiteren Eingriffen wurde das vordere Kreuzband über eine Rekonstruktionsplastik ersetzt, allerdings blieb das Knie instabil, der junge Patient erlitt unnötige Schmerzen und konnte mäßig belastenden Sportarten nicht mehr nachgehen. Der Rechtsanwalt führte neben der unnötigen ersten OP, den resultierenden weiteren OP-Risiken sowie der Beeinträchtigung in der Bewegung an, dass keine Indikation für eine Arthroskopie vorgelegen habe. Es wurde eine Vergleichszahlung von 18.000 Euro geleistet.
Grober Behandlungsfehler bei Bandscheiben-OP
Eine 46-jährige Patientin wurde aufgrund der Diagnose einer Lumboischialgie beidseits im Übergang LWK5/SWK 1 links mit Flavektomie und Nukleotomie belegärztlich operiert. Wegen starker postoperativer Scherzen, die in das rechte Bein ausstrahlten, erfolgte eine Reoperation durch den Chirurgen nach gut einer Woche mit Versteifung durch einen Cage.
Eine Dokumentation der Aufklärung zu beiden Eingriffen war nur rudimentär vorhanden. Bei der nach einigen Wochen durchgeführten MRT-Kontrolle aufgrund zunehmender Ischialgien im linken Bein und Taubheitsgefühl im linken Fuß zeigten sich narbenartige Verwachsungen, eine Dislokation des Cages sowie eine Reizung der Nervenwurzel. In einer dritten Revision erfolgte die Korrektur des Cages nach dorsal und Installation eines Fixateurs. Die Patientin litt weiter an starken Schmerzen und der Taubheit im linken Bein sowie zwei Fingern der linken Hand. Erst nach einer kompletten Entfernung des Materials und Revision durch einen Kollegen war die Frau beschwerdefrei. Es konnte nicht nachgewiesen werden, dass vor dem Ersteingriff eine Aufklärung auch über konservative Behandlungsmethoden stattgefunden hatte. Weil ein einseitiger Cage nicht ohne Fixateur eingesetzt werden darf, lag ein grober Behandlungsfehler vor. Der Chirurg entgegnete, die Patientin sei bereits vor der OP ohne Besserung des Zustandes bei einem anderen Arzt konservativ behandelt worden. Der Arzthaftpflichtversicherer leistete eine Vergleichszahlung insgesamt fast 40.000 Euro.
Hätte diese OP durchgeführt werden dürfen?
Eine Patientin suchte eine chirurgische Praxis zur Behandlung eines Karpaltunnelsyndroms auf. Bei der Anamnese wurde zusätzlich ein Knoten im rechten Oberschenkel festgestellt, woraufhin der Chirurg eine Sonografie veranlasste. CT und MRT blieben aus. Die Patientin ließ den Knoten entfernen, der postoperativ als niedriges malignes Myxofibrosarkom eingestuft wurde.
Entsprechende Nachsorge inklusive Thorax-CT (ohne Befund) wurde beauftragt. Nach kurzer Zeit stellte sich die Patientin erneut mit einem tastbaren Knoten im Oberschenkel vor. Erneut riet der Chirurg zur Entfernung. Die zeitgleich beauftragte Untersuchung beim Internisten ergab keine Ausbreitung auf die Lymphknoten oder sonografische Auffälligkeiten, aufgrund der Vorgeschichte empfahl auch dieser die Entfernung. Daraufhin stellte sich die Patientin in der Klinik vor, deren MRT Krebsstufe R1 mit erheblicher Streuung ergab. In der Reoperation erfolgte eine erweiterte Tumorentfernung mit Knochenabschabungen und Muskelextraktionen. Der Oberschenkel der Patientin ist oberhalb des Knies irreversibel taub, starke Schmerzen schränken sie im Alltag erheblich ein und es wird über eine Berufsunfähigkeit diskutiert. Die Anklage vertritt die Ansicht, dass eine Untersuchung des Tumors präoperativ hätte erfolgen müssen, ebenso wie eine Bestrahlung. Die erste Operation sei unnötig gewesen, und das Vorgehen habe zu immensem Zeitverlust geführt. Im schlimmsten Fall wird der Operateur die genannten Folgen zu Lebzeiten der Patientin finanziell zu verantworten haben.
Fehlerhafte Dosierung und Applikation von Xylocain
Ein junger Patient wurde aufgrund eines Hodenhochstands ambulant operiert. Zur zusätzlichen lokalen Betäubung erhielt er u. a. Xylocain gespritzt. Intraoperativ verabreichte der Chirurg eine weitere Dosis dieses Medikaments, wobei es vermutlich zu einer Infiltration in ein Gefäß kam.
Dies führte zu einer gestörten Aufnahme von Sauerstoff in die Lunge und zu einer Hypoxie, die eine Reanimation unvermeidbar machte. Der Patient wurde umgehend intensivmedizinisch weiterbehandelt. Die MRT-Diagnostik zeigte bleibende neurologische Beeinträchtigungen mit apallischem Syndrom. Eine Aufklärung über mögliche Nebenwirkungen des Lokalanästhetikums erfolgte wohl, leider hatten die Eltern den Aufklärungsbogen nicht unterschrieben, was Auswirkungen auf die Beweisführung haben kann. Aufgrund des geringen Alters des Patienten erreicht die derzeitig geschätzte Schadenhöhe inklusive Behandlungs- und Pflegekosten über zwei Millionen Euro.
Gutartiger Tumor mit schweren Folgen
Ein junger Familienvater stellte sich zur ambulanten Entfernung eines gutartigen oberflächlichen Tumors am rechten Unterarm in der orthopädischen Praxis vor. Zur intraoperativen lokalen Betäubung wurde Xylocain verabreicht. Der Patient erlitt kurz drauf eine Anaphylaxie mit Atemnot.
Ein zusätzlicher peripherer Venenzugang misslang dem Operateur. Der Notarzt versorgte den bewusstlosen Patienten, der auf dem Weg in die Klinik einen Herzstillstand erlitt und über einen längeren Zeitraum reanimiert werden musste. Der Patient erlitt einen Hypoxieschaden, der zu schwerer geistiger Behinderung führte. Seinen Beruf kann der Familienvater demzufolge auch nicht mehr ausüben. Die Bewertung des Schadens ergibt derzeit inklusive Behandlungskosten, Schadensersatz, Einkommensausfall und Pflegekosten des Patienten einen Betrag von über 1,5 Millionen Euro.
Verschärfungen in der Berufshaftpflichtversicherung für Ärzte
Der Gesetzgeber hatte zum 20.07.2021 neue Regelungen zur Berufshaftpflichtversicherung für Ärzte, Berufsausübungsgemeinschaften (BAG) und MVZ in § 95e SGB V geschaffen.
Neu ist, dass nunmehr bundesweit eine Mindestversicherungssumme festgelegt ist, um sicherzustellen den Patienten im Falle eines Behandlungsfehlers adäquat entschädigen zu können.
Aktuell wird auch noch über höhere Summen diskutiert. Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen hat bis zum 20. Januar 2022 Zeit, mit der Bundesärztekammer und der Kassenärztlichen Bundesvereinigung höhere Mindestversicherungssummen zu vereinbaren. Dieser jeweilige Mindestversicherungsschutz muss bei Praxisübernahme oder Genehmigung von Anstellungen dem Zulassungsausschuss nachgewiesen werden. Zu dem besteht eine Meldepflicht, wenn kein ausreichender Versicherungsschutz vorliegt, der Versicherungsvertrag endet oder beeinträchtigende Änderungen bei der Police zu befürchten sind. Auch können die Zulassungsausschüsse das Bestehen einer ausreichenden Berufshaftlichtversicherung von sich aus überprüfen.
Bei Verstößen gegen die neuen Regeln, kann der Zulassungsausschuss das Ruhen der Zulassung oder, im Extremfall sogar, den Entzug der Zulassung beschließen. Eine Art Gnadenfrist gibt es aber noch: Nach § 95e Abs. 6 S. 1 SGB V müssen die Zulassungsaus schüsse die bei ihnen zugelassenen Vertragsärzte, MVZ, BAG und ermächtigten Ärzte bis zum 20. Juli 2023 erstmals dazu auffordern, das Bestehen eines ausreichenden Berufshaftpflichtversicherungsschutzes innerhalb einer Frist von drei Monaten nachzuweisen.
Die beste Versicherung ist immer die, die man gar nicht nutzen muss. Das trifft selbstverständlich auch auf die Arzthaftpflichtversicherung zu, denn welcher Arzt möchte gerne einen Fehler begehen? Kommt es allerdings doch zu der Situation, dass Sie in Regress genommen werden könnten, ist es um so wichtiger, dass möglichst alle Risiken versichert sind. Vor allem bei der Arzthaftpflichtversicherung kann dies durchaus Beträge in sechs- oder siebenstelliger Höhe betreffen. Wichtig ist, dass die Arzthaftpflicht immer auf einem aktuellen Stand sein sollte, sprich die aktuellen AVB (Allgemeinen Versicherungsbedingungen) beinhaltet und noch wichtiger: Die Arzthaftpflichtversicherung muss stets den aktuellen Gegebenheiten angepasst sein. Wir stellen bei unseren Kundinnen und Kunden häufig fest, dass eine bestehende Arzthaftpflichtversicherung eine viel zu geringe Deckungssumme auf weist oder erhebliche Risiken gar nicht abdeckt. Wir ermitteln Ihren individuellen Bedarf und besprechen mit Ihnen die wesentlichen Dinge, die eine Arzthaftpflichtversicherung beinhalten sollte.
Die Helmsauer Gruppe bietet als Service für Sie die Prüfung Ihrer Berufshaftpflichtversicherung an. Sie erhalten im Anschluss eine Bescheinigung, die sowohl die Versicherungssumme nennt als auch die wesentlichen Eckpunkte des Vertragsinhalts wiedergibt sowie ausweist, dass die abgeschlossene Berufshaftpflichtversicherung den gesetzlichen Vorgaben genügt.
Die Arzthaftpflichtversicherung ist unsere Kernkompetenz. Wir sind einer der führenden Arzthaftpflichtversicherungsmakler in Deutschland und betreuen über 25.000 Berufshaftpflichtverträge.
Als Minimaldeckung empfehlen wir für Personen- und Sachschäden eine pauschale Deckungssumme von 5.000.000 Euro und 1.000.000 Euro bei Vermögensschäden. Aufgrund der Schadenentwicklung sind mittlerweile auch 7.500.000 Euro und 10.000.000 Euro je nach Tätigkeitsumfang anzuraten.
Wichtig ist zudem der erweiterte Strafrechtsschutz, die Mitversicherung weiterer Praxisstandorte und/oder angestellter Fachärzte, die Berücksichtigung der Rechtsform der Praxis (MVZ, BAG, üöBAG,...) sowie die Nachhaftungsversicherung bei Berufsaufgabe.
Wir sind Kooperationspartner zahlreicher Verbände. Profitieren auch Sie von den Sonderkonditionen und nutzen Sie den Mehrwert als Verbandsmitglied.
Ihre Verbandshotline für Ärzte: 0911-9292 185
Leistungen des Produkts im Detail
Die Berufshaftpflichtversicherung wird exakt anhand Ihres Tätigkeitsumfangs, Ihres Konstruktes und der Anzahl an tätigen Ärzten kalkuliert. Hierbei wird auch das jeweilige Behandlungsrisiko entsprechend Ihrer Fachrichtung bewertet. Mängel können hier zu völlig falschen Ergebnissen führen, welche im Schadenfall sehr teurer werden können, wenn Risiken nicht ausreichend versichert sind. Sie erhalten von uns einen hoch professionellen Vorschlag für Ihre Berufshaftpflichtversicherung
Gezielter Schutz für den Fall der Fälle
So schützen Sie sich aktiv gegen die Folgen von Cyberkriminalität!
Vermeiden Sie eine Deckungslücke durch Unterversicherung
Praxisinventarversicherung
Elektronikversicherung
Betriebsunterbrechung
Praxisausfallversicherung
Zugeschnittene Fort- und Weiterbildungen finden Sie in der Helmsauer Akademie
Über 70000 Versicherungskunden
120 Kliniken und mehr als 175 MVZ als Mandanten
Partner zahlreicher Ärzteverbünde
Seit 1963 für Sie erfolgreich.
Inhabergeführte Unternehmens-gruppe
Über 550 Kolleginnen und Kollegen
31 Niederlassungen in Deutschland, Österreich und Schweiz
Über 180 Kundenberater zur persönlichen Betreuung vor Ort
Die inhabergeführte Helmsauer Gruppe ist bereits seit 1963 erfolgreich tätig. Unsere hohe Spezialisierung in verschiedenen Branchen ermöglicht zielgerichtete und passgenaue Lösungen in den Bereichen Versicherung, Finanzdienstleistung, Beratung, Weiterbildung und IT-Service.
Wir bieten ein breites und außergewöhnliches Portfolio, das aus den Erkenntnissen unserer langjährigen Erfahrung in Verbindung mit den Herausforderungen unserer Kunden entsteht.
Dabei nehmen wir Ihre Bedürfnisse persönlich – Ihnen stehen über 550 qualifizierte und serviceorientierte Mitarbeiter an 31 Standorten in Deutschland, Österreich und der Schweiz für Ihre Anliegen gerne, auch bei Ihnen vor Ort, zur Verfügung.