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Arbeitnehmer, die eine betriebliche Altersversorgung mit Entgeltumwandlung besitzen, haben ab dem 01.01.2022 ein gesetzliches Anrecht auf einen Zuschuss durch den Arbeitgeber.
Für neu abgeschlossene Verträge bestand diese Regelung bereits, seit diesem Jahr finden auch bereits bestehende Verträge Berücksichtigung.
Der Arbeitgeber ist verpflichtet, einen 15%igen Zuschuss zur Entgeltumwandlung im Rahmen einer Direktversicherung, Pensionskasse oder Pensionsfond zu bezahlen.
In anderen Worten: Sobald ein Arbeitnehmer einen Teil seines monatlichen Bruttolohns in einen bAV-Vertrag investiert, muss der Arbeitgeber 15 % des umgewandelten Entgelts zusätzlich als Zuschuss gewähren, soweit er durch die Entgeltumwandlung Sozialversicherungsbeiträge einspart. Nicht betroffen sind davon Arztpraxen, die den Tarifvertrag zur betrieblichen Altersversorgung und Entgeltumwandlung für MFA anwenden. Dieser beinhaltet bereits einen Arbeitgeberzuschuss i.H.v. 20 % des umgewandelten Entgelts.
Sofern Arbeitnehmer noch keine Information über die neuen Regelungen von ihrem Arbeitgeber bekommen haben, sollten sie diesen darauf ansprechen, so dass die verpflichtenden Änderungen in den bAV-Verträgen umgesetzt werden.
Haben Sie Fragen rundum Ihren bAV-Vertrag? Gerne stehen Ihnen unsere Experten der Vorsorgeabteilung zur Verfügung unter: 0911 9292 – 185
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